Das Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz (KStTG-E)
Der nächste EU Überwachung Hammer, das Das Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz (KStTG-E). Das kommt ende 2025. Das solltest du wissen !
Mit dem Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz (KStTG-E) bereitet Deutschland die nationale Umsetzung der EU-Richtlinie DAC8 (EU 2023/2226) vor. Ziel des Gesetzes ist es, Steuertransparenz im Bereich der digitalen Vermögenswerte sicherzustellen und Steuerhinterziehung durch verschleierte Kryptotransaktionen zu verhindern. Der Gesetzentwurf befindet sich derzeit in Vorbereitung, das Inkrafttreten ist für Ende 2025 vorgesehen, mit Anwendung ab dem 1. Januar 2026.
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Video: Das Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz (KStTG-E)
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1. Rechtsgrundlage und Zielsetzung
Das KStTG-E basiert auf der Achten Änderungsrichtlinie zur EU-Amtshilferichtlinie (DAC8) und internationalen Standards wie dem OECD Crypto-Asset Reporting Framework (CARF) sowie der Markets in Crypto-Assets Regulation (MiCA). Die Gesetzesinitiative verfolgt das Ziel, Transaktionen mit Kryptowerten umfassend steuerlich erfassbar zu machen und grenzüberschreitenden Informationsaustausch zwischen Steuerbehörden zu fördern.
2. Betroffene Akteure
a) Kryptodienstleister
Vom Gesetz betroffen sind Anbieter digitaler Vermögensdienstleistungen, insbesondere:
- Kryptobörsen
- Wallet-Anbieter und Verwahrer
- Anbieter von Staking- und Lending-Services
- Dienstleister im Bereich Kryptotransfers oder -beratungen
b) Nutzerinnen und Nutzer
Erfasst werden natürliche und juristische Personen mit steuerlicher Ansässigkeit in der EU oder in qualifizierten Drittstaaten, die Leistungen der oben genannten Anbieter in Anspruch nehmen.
3. Pflichten der Meldepflichtigen
a) Sorgfaltspflichten
Kryptodienstleister müssen künftig bei Neukunden eine steuerliche Selbstauskunft einholen. Diese beinhaltet:
- Steuerliche Ansässigkeit (z. B. Wohnsitzstaat)
- Steuer-Identifikationsnummer (TIN)
- Identitäts- und Adressverifikation (analog zu KYC/AML-Vorgaben)
Eine regelmäßige Aktualisierung und Prüfung der Angaben ist verpflichtend.
b) Meldepflichten
Dienstleister müssen jährlich bis spätestens 31. Juli des Folgejahres folgende Informationen an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übermitteln:
- Kundenstammdaten inkl. steuerlicher Ansässigkeit
- Art der Transaktionen (z. B. Kauf, Verkauf, Tausch, Übertragung)
- Bruttobeträge der gehandelten Kryptowerte
- Marktwerte zum Zeitpunkt der Transaktion
- Empfangsadressen bei Transfers
c) Dokumentationspflichten
Neben der Meldepflicht sind Anbieter verpflichtet, steuerlich relevante Daten über mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Bei besonders hohen Einkünften (ab 2027 über 750.000 € jährlich) gilt eine verlängerte Aufbewahrungspflicht von sechs Jahren.
4. Sanktionen bei Verstößen
Das KStTG-E sieht bei Pflichtverletzungen folgende Sanktionen vor:
- Bußgelder bis 50.000 Euro
- Bei schwerwiegenden Verstößen: Geschäftsuntersagung oder Verbandsgeldbußen
Auch Nutzern drohen steuerliche Nachteile, wenn Meldeinformationen fehlen oder unvollständig sind – insbesondere bei fehlender Mitwirkung (§ 90 AO).
5. Zeitplan und Inkrafttreten
Die Umsetzung erfolgt in mehreren Schritten:
- Veröffentlichung des Referentenentwurfs: Oktober 2025
- Voraussichtliches Inkrafttreten in Deutschland: Ende 2025
- Anwendung der Meldepflichten: ab 1. Januar 2026
6. Auswirkungen auf Steuerpflichtige
Die Einführung des Gesetzes hat folgende praktische Konsequenzen:
Für Dienstleister:
- Aufbau interner Compliance-Strukturen (z. B. KYC/AML-Prozesse)
- Technische Implementierung von Meldeverfahren
- Anpassung von AGB und Kundenkommunikation
Für Nutzer:
- Lückenlose Dokumentation aller Transaktionen (Kaufzeitpunkte, Kurse, Wallet-Adressen)
- Sorgfältige Erfassung von Staking-, Lending- oder DeFi-Einkünften
- Bei Nutzung ausländischer Plattformen: erweiterte Mitwirkungspflichten
7. Ergänzende Regelungen
Parallel zum Gesetz wurde ein neues BMF-Schreiben vom März 2025 veröffentlicht. Dieses konkretisiert die steuerliche Behandlung von Krypto-Einkünften, insbesondere aus Staking, Lending und DeFi-Anwendungen. Diese Einkünfte gelten überwiegend als „sonstige Einkünfte“ (§ 22 Nr. 3 EStG) und unterliegen der individuellen Besteuerung zum Zeitpunkt der Vereinnahmung.
Fazit
Mit dem Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz wird ein europaweit harmonisiertes Meldesystem eingeführt, das steuerliche Intransparenz bei Kryptowerten erheblich reduziert. Für Anbieter wie auch für Anleger ergeben sich erhöhte Mitwirkungspflichten und Dokumentationsanforderungen. Eine rechtzeitige Vorbereitung auf die neuen Pflichten ist dringend zu empfehlen.
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